§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Mitwirkung
1. Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung stellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten Lumelab erfolgt nicht. Sollte die Vorlage, die Datei, die Daten etc. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Lumelab für Ansprüche Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten und Dateien sowie der eingerichteten Domain von allen Ersatzansprüchen frei.
2. Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen etc. kommen, kann Lumelab hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.
3. Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.
4. Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträgern vorliegen, ist auch hier Lumelab haftungsmäßig nicht belangbar außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Die Haftung von Lumelab ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen können.
6. Für den Fall des Datenverlustes bei Lumelab, trotz stetigen Backup der Daten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich Lumelab zur Verfügung zu stellen.
7. Reinzeichnungen, Skizzen sprich Entwürfe sowie fertige Daten und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8. Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber wird Lumelab dem Auftraggeber die Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt Lumelab die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Österreich für die Einsatzdauer.
9. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Lumelab.
10. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.
11. Lumelab hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
12. Lumelab ist jederzeit, auch wenn Lumelab das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
13. Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die Leistung zur Versendung gelangt ist.
14. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Texten, Bildern Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.